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Welche Bedeutung und Konsequenz haben eigentlich Warnschilder rund um den Hund? [Anzeige]

Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit der AGILA Haustierversicherung und ist ebenfalls in AGILAs Tiermagazin erschienen (Ausgabe 33 | 2023)

Es gibt zahlreiche Warnschilder rund um das Thema Hund, doch wie verbindlich sind diese? Wie müssen sie gestaltet sein und wo sollten sie angebracht werden?

Wir alle kennen diese typischen Warnschilder an Haustüren und Gartentoren, die auf die Anwesenheit eines Hundes hinweisen. Ganz oft werde ich gefragt: „Sag mal Sabrina, ist das eigentlich Pflicht?“ Und wie antwortet eine typische Juristin? :)

„Kommt drauf an.“

Grundsätzlich besteht keine Pflicht als Hundehalter, ein Warnschild sichtbar anzubringen. Es kann jedoch unter Umständen einmal hilfreich sein, doch dazu später mehr.

Kommen wir erst zu den Ausnahmen, in denen ein derartiges Schild tatsächlich Pflicht ist. Die Tierschutzverordnung Thüringen geht nämlich weiter als andere Bundesländer und fordert ein Warnschild für alle Grundstücke, auf denen ein gefährlicher Hund gehalten wird. Eine

Behörde ordnet diese Einstufung gemäß des Landeshundegesetzes und

Hundeverordnungen der einzelnen Bundesländer aufgrund eines Vorfalls oder seiner Rassezugehörigkeit an. Wenn du mehr darüber erfahren möchtest, unter welchen Voraussetzungen ein Hund als gefährlich eingestuft wird, findest du HIER mehr Infos. 

 

Wie sollte ein Warnschild am Gartentor gestaltet sein?

Prinzipiell gibt es keine Voraussetzungen bezüglich der Gestaltung eines solchen Warnschildes. Von kurz und knapp in Form von „Achtung! Bissiger Hund“ bis hin zu lustigen Sprüchen wie „Ich brauche fünf Sekunden bis zum Tor“ sind dem eigenen Humor keine Grenzen gesetzt. Es sollte jedoch so angebracht sein, dass man es beim Betreten des Grundstücks im Sichtfeld hat. Leider wird immer noch häufig angenommen, dass ein solches Schild von jeglicher Haftung befreit. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass jeder Halter trotz eines Warnschildes für den Schaden haftet, den eine andere Person beim Betreten des Grundstückes erleidet. Dies wird damit begründet, dass man trotz des Schildes nicht zu jeder Zeit mit einem frei laufenden, bissigen Hund rechnen muss.

 

Zur Erläuterung:

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, für den Schaden aufzukommen, den sein Tier verursacht hat. Dies bestimmt § 833 BGB. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass der Hundehalter unabhängig von seinem Verschulden für alle von seinem Hund verursachten Schäden aufkommen muss. Bei einem Hund handelt es sich rechtlich um eine besondere Gefahrenquelle, deren Risiko der Halter trägt. Da die Tierhalterhaftung grundsätzlich verschuldensunabhängig ist, entbindet ein

Warnschild nicht von der gesetzlich vorgesehenen Haftung.

 

Das Schild kann allerdings dazu führen, dass ein Mitverschulden des Geschädigten angenommen wird. Gerade im Bereich des Mitverschuldens ist es juristisch kaum möglich, allgemeingültige Aussagen zu treffen. Fragen rund um das Mitverschulden sind immer Einzelfallentscheidungen. Wie oben beschrieben, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Haftung trotz des Schildes grundsätzlich bestehen bleibt. Andere Gerichte haben zum Teil ein Mitverschulden angenommen, welches den Schadensersatzanspruch reduziert hat. Dies wurde damit begründet, dass der Geschädigte mitverantwortlich für den Hundebiss sei, wenn er das Grundstück trotz des Warnschildes betreten würde. Wieder andere Gerichte lehnten ein Mitverschulden ab und gingen davon aus, dass das Warnschild lediglich informativen Charakter hätte und nichts darüber aussagen würde, wie

gefährlich der Hund tatsächlich ist. Ein Mitverschulden käme nach dieser Auffassung nur in Betracht, wenn auf dem Schild tatsächlich auf einen bissigen, gefährlichen Hund hingewiesen werden würde.

„Zwei Juristen, drei Meinungen“

Die Gerichte urteilen unterschiedlich, was aber bleibt, ist: Gegebenenfalls und unter bestimmten Voraussetzungen könnte ein Mitverschulden in Betracht gezogen werden, sodass man vor Gericht und in einem Schadensfall mit einem Warnschild definitiv besser aufgestellt ist.

 

Wir alle kennen zudem Schilder in Vorgärten, die darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Rasenfläche nicht um ein Hundeklo handelt. Doch was bedeutet dieses Schild im Einzelnen?

Grundsätzlich sind die Hinterlassenschaften unserer Vierbeiner immer zu entfernen, ansonsten droht ein Bußgeld von bis zu 150 EUR. Diese Pflicht besteht grundsätzlich überall im öffentlichen Raum. Im Park, in der Stadt, auf dem Gehweg, am See... 

Steht in einem Vorgarten ein entsprechendes Schild, so stellt dies ein Verbot gegenüber dem Hund dar, dieses Grundstück zu betreten. Man hat also als Hundehalter die Pflicht, den Hund nicht auf dieses Grundstück laufen zu lassen und in jedem Fall die Hinterlassenschaften zu entfernen, sollte doch ein Missgeschick passieren.

 Als Eigentümer des Grundstücks steht einem dieser Unterlassungsanspruch gegenüber dem Hundehalter zu.

Ansonsten können die Beseitigungskosten sogar gerichtlich eingefordert werden. Diese Beseitigungskosten für den Eigentümer kommen dann zu dem grundsätzlich immer bestehenden Bußgeldanspruch der Gemeinde on top hinzu. Zur Info: In der Hundehaftpflichtversicherung sind Schäden wie zum Beispiel die Kosten für die Beseitigungen durch eine Firma durch tierische Hinterlassenschaften teilweise schon mitversichert.

 

Eine Zusammenfassung dieses Artikels findet ihr im aktuellen Tiermagazin der AGILA Haustierversicherung.

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