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Wenn die Leinenpflicht missachtet wird [Anzeige.]

Für viele Hundebesitzer gibt es nichts Schöneres, als seinem Hund dabei zuzusehen, wie er über Wiesen rennt, sich durch Laubhaufen schnüffelt und mit Hundefreunden ausgelassen tobt. Doch nicht immer und überall ist es erlaubt, seinen Hund ohne Leine laufen zu lassen.

 

Es gibt Naturschutzgebiete, in denen Hunde grundsätzlich angeleint sein müssen. Auch in vielen Bereichen der Nord- und Ostsee gilt Leinenpflicht. Hier findet man zahlreiche eingezäunte Bereiche, in denen der Hund frei laufen darf und auch Strandabschnitte, in denen Hunde sich aufhalten dürfen.

 

Neben den Orten, an denen ganzjährig Leinenpflicht herrschen kann, gibt es auch die Brut- und Setzzeit, die in vielen Bundesländern eine generelle Leinenpflicht mit sich bringt. So auch hier in Niedersachsen. Ab dem 1. April bis zum 15. Juli sind alle Hunde grundsätzlich überall an der Leinen zu führen, damit Enten in Ruhe brüten können, junge Rehe nicht aufgescheucht werden und ganz allgemein Wildtiere ungestört ihre Jungen aufziehen können.

 

Wenn du dich über die Leinenpflicht in deiner Stadt informieren möchtest, dann findest du auf der Internetseite deiner Gemeinde nützliche Informationen. Ich rate dir auf jeden Fall die genauen Informationen deiner Gemeinde zu sammeln. Die einzelnen Städte regeln die Leinenpflicht oft mit kleinen Abweichungen. Nicht selten findet man Stadtkarten, die einem aufzeigen, wo Leinenpflicht besteht und wo es vielleicht kleine Ausnahmen gibt.

Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich gegen die Leinenpflicht verstoße?

Zunächst einmal stellt die Missachtung der Leinenpflicht eine Ordnungswidrigkeit dar. In Niedersachsen muss ich mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 EUR rechnen. Hier dürfen zudem Jäger wildernde Hunde töten, wenn sich der Halter außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten befindet. Dieses Risiko gilt es unbedingt zu vermeiden.

 

Doch was kommt auf mich zu, wenn mein Hund trotz Leinenpflicht unangeleint einen Schaden verursacht?

Grundsätzlich haften wir Hundehalter für die Schäden, die unsere Hunde verursachen. Diese sogenannte Tierhalterhaftung regelt § 833 Satz 1 BGB. Hierbei handelt es sich um eine Gefährdungshaftung, d.h. der Tierhalter haftet für alle Schäden, auch ohne eigenes Verschulden.

 

§ 833 S.1 BGB: „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

 

Wir alle wissen, wie schnell ein Schaden entstehen kann. Und hierbei muss es nicht immer der Hund sein, der auf die Straße läuft und einen Verkehrsunfall verursacht. Es kann auch die von den Pfoten des Hundes verschmutzte Hose sein, der vom Rad gefallene Radfahrer, der sich erschrocken hat und nicht mehr bremsen konnte. Es kann auch der Jogger sein, dem mein Hund vor die Füße läuft, woraufhin dieser stürzt. Sogar die ausgebuddelten Blumen in einem Vorgarten stellen einen Schaden dar, für den wir Hundehalter aufkommen müssen.

 

Umso unumgänglicher ist es, eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. Diese steht uns im Schadensfall zur Seite, begleicht den entstandenen Sach- und Personenschaden und hält uns den Rücken frei. Diese ist noch nicht in allen Bundesländern Pflicht und teilweise auch erst ab einer bestimmten Widerristhöhe, doch wer schlau genug ist, versichert seinen Hund – egal, ob es eine Pflichtversicherung ist und egal ob groß oder klein. Empfehlen kann ich euch die AGILA Haustierversicherung, bei der ihr bereits ab 4,08 EUR monatlich abgesichert seit.

Doch nun zurück zu unserer Frage:

Wie verhält es sich, wenn mein Hund unangeleint einen Schaden verursacht, obwohl Leinenpflicht bestand?

 

Wir haben eben festgestellt, dass wir grundsätzlich für diesen Schaden aufkommen müssen, doch zahlt die Versicherung auch dann, wenn ich mich nicht an die Regeln gehalten habe und meinen Hund trotz Leinenpflicht habe frei laufen lassen? 

 

Die AGILA Haustierversicherung prüft bei einem Schaden zunächst die Ursache. Ist zum Beispiel der Verstoß gegen die Leinenpflicht (mit-) ursächlich für den Schaden, so ist die Versicherung berechtigt, Auflagen zu erteilen, an die sich Versicherungsnehmer:innen halten müssen. In solchen Fällen erhalten Hundehalter:innen schriftliche Belehrungen und entsprechende Auflagen. Es handelt sich hierbei um sogenannte Obliegenheiten.

 

Geregelt ist dies in den Allgemeinen Bedingungen für die Tierhalterhaftpflichtversicherung im § 16 Punkt 2, Absatz 2.2 und Punkt 3, Absatz 3.2.

 

"Für die Tarife der „Tierhalter-Haftpflichtversicherung“ und die „Privat-Haftpflichtversicherung“ gilt, dass der VN besonders gefahrdrohende Umstände, aus denen Haftpflichtansprüche entstehen können, auf Verlangen des Versicherers innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen hat, soweit der Versicherer dies  billigerweise verlangen kann. Ein Umstand, welcher zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend."

 

Dies bedeutet: wenn noch einmal etwas passiert, ist der Versicherer berechtigt, je nach Schwere des Verstoßen die Leistung ganz oder teilweise zu verweigern.    

 

"Verletzt der VN eine Obliegenheit bei und/oder nach Eintritt des Versicherungsfalls vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des VN entspricht." 

 

Daraus ergibt sich die dringende Empfehlung zur Einhaltung der vorgeschriebenen Leinenpflicht. Damit ist VN auf sicherer Seite und vermeidet sowohl Ärger mit den Behörden als auch vertragliche Konsequenzen.

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